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von sehnixfix » 16.03.2005, 12:42
Da musst Du fast kein Einkommen haben, daß sich das rechnet.....
Es handelt sich hierbei um sogenannte außergewöhliche Belastungen:
Diese sind unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung in § 33 EStG geregelt.
Zunächst ist die gesetzliche Tabelle zur Größenordnung der zumutbaren Werte zu beachten.
Die zumutbare Belastung beträgt vom zu versteuerten Einkommen:
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR:
Steuerpflichtige ohne Kinder mit Grundtabelle besteuert 5 %, mit Splittingtabelle besteuert 4 %
Steuerpflichtige mit Kindern
1 oder 2 Kinder 2 % , mindestens 3 Kinder 1 %
über 15.340 EUR:
Steuerpflichtige ohne Kinder mit Grundtabelle besteuert 6 %, mit Splittingtabelle besteuert 5 %
Steuerpflichtige mit Kindern
1 oder 2 Kinder 3 %, mindestens 3 Kinder 1 %
über 51.130 DM:
Steuerpflichtige ohne Kinder mit Grundtabelle besteuert 7 %
mit Splittingtabelle besteuert 6 %
Steuerpflichtige mit Kindern
1 oder 2 Kinder 4 %, mindestens 3 Kinder 2 %
Die zumutbare Belastung ist der laut Gesetzgeber als Eigenbelastung zumutbare Teil von grundsätzlich abzugsfähigen Kosten. Der "Eigenanteil", d.h. der nicht abzugsfähige Teil der Kosten berechnet sich aus dem Familienstand, aus der Zahl der in der Steuererklärung zu berücksichtigenden Kinder und aus der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Beispiel:
Ein Alleinerziehender mit einem Kind hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 25.000 EUR. Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art (Krankheitskosten, Scheidungskosten, ...) betragen 4.200 EUR.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 25.000 EUR sind 3% (siehe Tabelle: 1 Kind, über 15.340 bis 51.130) von diesen 25.000 EUR als zumutbare Belastung zu berücksichtigen. 3% von 25.000 = 750 EUR sind von den abzugsfähigen Kosten i.H.v. 4.200 EUR abzuziehen. Das ergibt einen verbleibenden noch abzugsfähigen Teil i.H.v. 3.450 EUR.
Bei der Anwendung der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG zählen als Kinder des Steuerpflichtigen die Kinder, für die er einen Kinderfreibetrag / Kindergeld erhält. Dies kann sowohl der volle als auch der halbe Kinderfreibetrag sein.
Wegen der Ermittlung der zumutbaren Belastung im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten gilt folgendes:
Die als außergewöhnliche Belastungen abzuziehenden Beträge werden zunächst für die Ehegatten einheitlich nach den für die Zusammenveranlagung geltenden Grundsätzen ermittelt. Die einheitlich ermittelten Beträge werden grundsätzlich je zur Hälfte bei der Veranlagung jedes Ehegatten abgezogen.
Bei einem anderen Aufteilungsverhältnis, das auch möglich ist, muß ein gemeinsamer Antrag auf abweichende Aufteilung vorliegen.
Zu berücksichtigen sind die zwangsläufig durch eine Krankheit verursachten Kosten. Als Kosten sind unter anderem zu erfassen die Kosten für Arzt, Heilpraktiker, Krankenhaus, Medikamente, Kostenbeteiligung für Zahnersatz und Brillen, Fahrtkosten zur Behandlung, Kurkosten (nur soweit die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest belegt ist), Umzugskosten (soweit der Umzug aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich und die medizinische Notwendigkeit durch ärztliches Attest belegt ist), ...
Alles klar ???