von Niin » 17.06.2010, 01:25
Hallo!
Kann Euch leider nur sagen, wie die rechtliche Lage in Österreich aussieht: Im Grunde handelt es sich um einen Behandlungsvertrag (also eine Dienstleistung, ein geschuldetes Werk). Wird im vorhinein vereinbart, welches Ergebnis erzielt werden soll und dies auch im Vertrag festgehalten, hat man als Kunde natürlich ein Recht darauf, die geschuldete Leistung auch zu erhalten. Wir das Ergebnis nicht erzielt, handelt es sich um eine Schlechterfüllung des Vertrages, einen Mangel. Natürlich hat man dann auch einen Anspruch auf Nachbesserung. Der im schlimmsten Fall gerichtlich eingefordert werden muss. Weigert sich der Arzt, eine Nachbesserung durchzuführen muss er zumindest eine Kostenreduktion gewähren. Anders sieht das natürlich aus, wenn nicht genau festgehalten wurde, was nach der Operation rauskommen soll... Für was man sich nicht verpflichtet, muss man auch nicht einstehen.
Eine ganz andere Geschichte sind natürlich ärztliche Behandungsfehler oder fehlende Aufklärung. Da befinden wir uns eher schon im Strafrecht... Nichts mehr mit Nachbesserung oder Kostensenkung.
Wenn es aber technisch gar nicht möglich ist, das versprochene Ergebnis zu erzielen, gibt es auf jeden Fall Mittel und Wege sich dagegen zu wehren. Dann wurde nämlich von Anfang an etwas zugesagt, das gar nicht geleistet werden KANN...
Hoffe, ich konnte helfen

Hallo!
Kann Euch leider nur sagen, wie die rechtliche Lage in Österreich aussieht: Im Grunde handelt es sich um einen Behandlungsvertrag (also eine Dienstleistung, ein geschuldetes Werk). Wird im vorhinein vereinbart, welches Ergebnis erzielt werden soll und dies auch im Vertrag festgehalten, hat man als Kunde natürlich ein Recht darauf, die geschuldete Leistung auch zu erhalten. Wir das Ergebnis nicht erzielt, handelt es sich um eine Schlechterfüllung des Vertrages, einen Mangel. Natürlich hat man dann auch einen Anspruch auf Nachbesserung. Der im schlimmsten Fall gerichtlich eingefordert werden muss. Weigert sich der Arzt, eine Nachbesserung durchzuführen muss er zumindest eine Kostenreduktion gewähren. Anders sieht das natürlich aus, wenn nicht genau festgehalten wurde, was nach der Operation rauskommen soll... Für was man sich nicht verpflichtet, muss man auch nicht einstehen.
Eine ganz andere Geschichte sind natürlich ärztliche Behandungsfehler oder fehlende Aufklärung. Da befinden wir uns eher schon im Strafrecht... Nichts mehr mit Nachbesserung oder Kostensenkung.
Wenn es aber technisch gar nicht möglich ist, das versprochene Ergebnis zu erzielen, gibt es auf jeden Fall Mittel und Wege sich dagegen zu wehren. Dann wurde nämlich von Anfang an etwas zugesagt, das gar nicht geleistet werden KANN...
Hoffe, ich konnte helfen ;)