Krankschreibung?
Verfasst: 06.04.2005, 20:23
Da keine medizinische Notwendigkeit für refraktive Eingriffe mit dem Laser besteht, dürfen Ärzte für diese Zeiträume nicht krankschreiben.
Die durch Laser-Behandlung gegen Kurzsichtigkeit verursachte gesundheitliche Beeinträchtigung stellt nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 23. 5. 2000 keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Paragraphen 3, Absatz 1, Lohnfortzahlungsgesetz, Patienten müssen also für die entstehenden Fehlzeiten Urlaub nehmen.
Die durch Laser-Behandlung gegen Kurzsichtigkeit verursachte gesundheitliche Beeinträchtigung stellt nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 23. 5. 2000 keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Paragraphen 3, Absatz 1, Lohnfortzahlungsgesetz, Patienten müssen also für die entstehenden Fehlzeiten Urlaub nehmen.