Hallo Hermann,
meine PKV hat die Kosten auch erstattet und zwar den vollen Prozentsatz. Auf freiwilliger Basis, worauf in einem Schreiben ausdrücklich hingewiesen wurde. Im Leistungskatalog haben sie das also vermutlich auch nicht!
Ich musste dafür eine Erklärung unterschreiben, dass ich für die nächsten vier Jahre auf sämtliche Leistungen für Brille und Kontaktlinsen verzichte. Da das ja auch mein Ziel war, habe ich das gerne gemacht.
Gruß Heide
Ich bin geLASIKt! CARE VISION FRANKFURT
Moderator: Frankyboy
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laut einem olg urteil von -ich meine- 10/2006 (Dortmund) wurde eine private versicherung zur kostenübernahme einer lasik verpflichtet.
ich habe meine rechnungen - mit kopien der rechnungen eingereicht. mal gespannt wie die versicherung reagiert..
hier ein bericht aus dem netz dazu:
Erstattungspflicht für LASIK-OP
Die operative Beseitigung von Fehlsichtigkeiten mittels Laser ist regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Patienten und ihren Krankenversicherungen. Auch im vorliegenden Fall hatte sich das Landgericht (LG) Dortmund mit der Frage der Erstattungspflicht einer privaten Krankenversicherung für LASIK-Operationen auseinanderzusetzen (LG Dortmund, Urteil vom 05.10.2006 – 2 S 17/05). Die Klägerin war bei der beklagten Versicherung krankenversichert, wobei die Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung 94 (MB/KK 94) zugrundelagen.
Nachdem die Klägerin eine LASIK-OP an beiden Augen hat durchführen lassen, begehrte sie von ihrer Versicherung die Erstattung der Kosten i.H.v. 4.500,00 €. Die Beklagte hat sich auf fehlende medizinische Notwendigkeit, insbesondere aber darauf berufen, daß sie die Klägerin auf andere Formen der Heilbehandlung bzw. die Benutzung von Hilfsmitteln (Brille oder Kontaktlinsen) verweisen könne, die die Fehlsichtigkeit ebenfalls heilen könnten.
Das Landgericht Dortmund (LG) ging zunächst davon aus, daß die Fehlsichtigkeit eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellte. Auch nahm es an, daß die LASIK-OP eine Heilbehandlung i.S.d. vereinbarten Bedingungen darstellt.
Die streitige Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der LASIK-OP wurde ebenfalls bejaht. Eine Behandlung ist dann medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Da die LASIK-OP geeignet war, die bestehende Kurzsichtigkeit der Klägerin zu heilen, wurde die medizinische Notwendigkeit bejaht.
Die entscheidende Frage war damit, ob die beklagte Versicherung die Klägerin als Versicherungsnehmerin auf andere Formen der Heilbehandlung oder die Benutzung von Hilfsmitteln verweisen konnte. Diese Frage hat das LG Dortmund zu Lasten der beklagten Versicherung entschieden. Für eine solche Annahme fehle es an Anhaltspunkten in den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit käme es nicht auf Kostengesichtspunkte (BGH, Urteil vom 12.03.2006 – IV ZR 278/01), sondern lediglich auf medizinische Aspekte an. Dem Versicherungsnehmer steht danach das Recht zu, sich einer zur Heilung seiner Erkrankung geeigneten Behandlung zu unterziehen. Insbesondere gelte dies bei der von der Klägerin gewählten LASIK-OP zur Beseitigung ihrer Fehlsichtigkeit im Verhältnis zu den von der Beklagten bevor-zugten Korrekturhilfe wie Brille oder Kontaktlinsen. Denn während Brille oder Kontaktlinsen die Fehlsichtigkeit lediglich korrigieren, ohne das Leiden selbst zu beheben, beseitigt die LASIK-OP das körperliche Leiden und bietet damit die Möglichkeit, dem natürlichen Zustand des Auges am nächsten zu kommen.
Mit dieser Argumentation bejahte das Landgericht Dortmund einen Erstattungsanspruch.
Auch in jüngerer Vergangenheit war die Frage der medizinischen Notwendigkeit der LASIK-Operationen Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das Landgericht München I hatte zuletzt (Urteil vom 07.12.2006, Az.: 34 S 13369/06) die medizinische Notwendigkeit verneint. Auch das LG Bremen (Urteil vom 21.12.2006 – Az.: 6 S 207/05) ging von einer fehlenden medizinischen Notwendigkeit aus. Das Landgericht Köln verneint ebenfalls einen Erstattungsanspruch mit dem Argument, eine LASIK-OP sei so lange gegenüber anderen Behandlungsmethoden zur Beseitigung von Fehlsichtigkeit nachrangig, so lange diese anderen, nicht operativen Methoden zur Beseitigung der Fehlsichtigkeit führen können.
Die Auffassung des LG Köln vermag hier nur schwer zu überzeugen, da schließlich das Tragen von Brille oder Kontaktlinsen nicht zu einer Beseitigung des anormalen, regelwidrigen Körperzustandes führt, sondern lediglich vorübergehende Abhilfe schafft.
Höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Frage existieren nicht, da hier offenbar das Rechtsmittel der Revision bisher gescheut wurde.
09.02.2007
ich habe meine rechnungen - mit kopien der rechnungen eingereicht. mal gespannt wie die versicherung reagiert..
hier ein bericht aus dem netz dazu:
Erstattungspflicht für LASIK-OP
Die operative Beseitigung von Fehlsichtigkeiten mittels Laser ist regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Patienten und ihren Krankenversicherungen. Auch im vorliegenden Fall hatte sich das Landgericht (LG) Dortmund mit der Frage der Erstattungspflicht einer privaten Krankenversicherung für LASIK-Operationen auseinanderzusetzen (LG Dortmund, Urteil vom 05.10.2006 – 2 S 17/05). Die Klägerin war bei der beklagten Versicherung krankenversichert, wobei die Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung 94 (MB/KK 94) zugrundelagen.
Nachdem die Klägerin eine LASIK-OP an beiden Augen hat durchführen lassen, begehrte sie von ihrer Versicherung die Erstattung der Kosten i.H.v. 4.500,00 €. Die Beklagte hat sich auf fehlende medizinische Notwendigkeit, insbesondere aber darauf berufen, daß sie die Klägerin auf andere Formen der Heilbehandlung bzw. die Benutzung von Hilfsmitteln (Brille oder Kontaktlinsen) verweisen könne, die die Fehlsichtigkeit ebenfalls heilen könnten.
Das Landgericht Dortmund (LG) ging zunächst davon aus, daß die Fehlsichtigkeit eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellte. Auch nahm es an, daß die LASIK-OP eine Heilbehandlung i.S.d. vereinbarten Bedingungen darstellt.
Die streitige Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der LASIK-OP wurde ebenfalls bejaht. Eine Behandlung ist dann medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Da die LASIK-OP geeignet war, die bestehende Kurzsichtigkeit der Klägerin zu heilen, wurde die medizinische Notwendigkeit bejaht.
Die entscheidende Frage war damit, ob die beklagte Versicherung die Klägerin als Versicherungsnehmerin auf andere Formen der Heilbehandlung oder die Benutzung von Hilfsmitteln verweisen konnte. Diese Frage hat das LG Dortmund zu Lasten der beklagten Versicherung entschieden. Für eine solche Annahme fehle es an Anhaltspunkten in den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit käme es nicht auf Kostengesichtspunkte (BGH, Urteil vom 12.03.2006 – IV ZR 278/01), sondern lediglich auf medizinische Aspekte an. Dem Versicherungsnehmer steht danach das Recht zu, sich einer zur Heilung seiner Erkrankung geeigneten Behandlung zu unterziehen. Insbesondere gelte dies bei der von der Klägerin gewählten LASIK-OP zur Beseitigung ihrer Fehlsichtigkeit im Verhältnis zu den von der Beklagten bevor-zugten Korrekturhilfe wie Brille oder Kontaktlinsen. Denn während Brille oder Kontaktlinsen die Fehlsichtigkeit lediglich korrigieren, ohne das Leiden selbst zu beheben, beseitigt die LASIK-OP das körperliche Leiden und bietet damit die Möglichkeit, dem natürlichen Zustand des Auges am nächsten zu kommen.
Mit dieser Argumentation bejahte das Landgericht Dortmund einen Erstattungsanspruch.
Auch in jüngerer Vergangenheit war die Frage der medizinischen Notwendigkeit der LASIK-Operationen Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das Landgericht München I hatte zuletzt (Urteil vom 07.12.2006, Az.: 34 S 13369/06) die medizinische Notwendigkeit verneint. Auch das LG Bremen (Urteil vom 21.12.2006 – Az.: 6 S 207/05) ging von einer fehlenden medizinischen Notwendigkeit aus. Das Landgericht Köln verneint ebenfalls einen Erstattungsanspruch mit dem Argument, eine LASIK-OP sei so lange gegenüber anderen Behandlungsmethoden zur Beseitigung von Fehlsichtigkeit nachrangig, so lange diese anderen, nicht operativen Methoden zur Beseitigung der Fehlsichtigkeit führen können.
Die Auffassung des LG Köln vermag hier nur schwer zu überzeugen, da schließlich das Tragen von Brille oder Kontaktlinsen nicht zu einer Beseitigung des anormalen, regelwidrigen Körperzustandes führt, sondern lediglich vorübergehende Abhilfe schafft.
Höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Frage existieren nicht, da hier offenbar das Rechtsmittel der Revision bisher gescheut wurde.
09.02.2007
Früher hatte ich einen forschen Pimmel, heute habe ich einen Porschefimmel
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