LASIK von der Steuer absetzbar?

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Evy2006
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Laser-OPs werden nun DOCH anerkannt!!!

Beitrag von Evy2006 » 26.07.2006, 00:32

Hallo Jochen + alle, die es betrifft,

also ich hatte Erfolg beim Finanzamt. UND: Es gibt doch noch einen neuen Beschluss, und zwar werden laut diesem neuesten Beschluss vom Juli 06 (habe es heute dank Newsletter von vsdar erfahren) vom Finanzamt die Kosten für Augenlaser-OPs anerkannt, sogar ohne dass man die Notwendigkeit der OP nachweisen muss. Schau mal:

VSDAR Newsletter No. 7/2005 (Juli 2006)
Verband der Spezialkliniken Deutschlands fuer Augenlaser und Refraktive Chirurgie e.V.


AKTUELL:
Augenlaseroperation ist als aussergewoehnliche Belastung steuerlich absetzbar

Der Begriff "Krankheit" setzt einen anormalen koerperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen in der Ausuebung normaler psychischer oder koerperlicher Funktionen derart beeintraechtigt, dass er einer medizinischen Behandlung bedarf. Krankheitskosten sind Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit ertraeglich zu machen und ihre Folgen zu lindern.

Die Vertreter der Laender haben sich mit dem Problem Augenlaserbehandlung erneut auseinandergesetzt und ueber die steuerliche Behandlung von Aufwendungen fuer Augenlaseroperationen abgestimmt. Speziell stand zur Debatte, ob dazu ein "Nachweis der Zwangslaeufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen durch ein vor der Operation ausgestelltes amtsaerztliches Attest" erforderlich ist.

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augenlaseroperation unterziehen, immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vorliegt. Eine Operation wie die LASIK oder LASEK stellt somit eine Heilbehandlung dar. Darueber hinaus sind diese Operationsmethoden wissenschaftlich anerkannt.
Daraus ableitend wurde von den Vertretern der Laender beschlossen, die Aufwendungen fuer eine Augenlaseroperation ohne Vorlage eines amtsaerztlichen Attests als aussergewoehnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen.

Bestehende anderslautende Urteile finden demnach ueber die entschiedenen Einzelfaelle hinaus keine Anwendung. Eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachpruefung ist nicht mehr laenger erforderlich. Die Bearbeitung ruhender Einspruchsverfahren kann wieder aufgenommen werden.

Ihr VSDAR
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Naolta
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Vortrag ins nächste Jahr

Beitrag von Naolta » 31.07.2006, 20:35

Hallo!

Also das die Kosten für eine Laser-OP anerkannt werden ist schon mal sehr gut!

Aber weiß jemand, ob die außergewöhnliche Belastung auch ins nächste jahr übertragen werden kann?

Ich habe mich im Juli lasern gelassen, bezahle aber kaum Steuern, da ich noch in der Ausbildung bin. Nächstes jahr wird die Sache schon wieder anders aussehen. Einreichen muss ich es ja auf jeden Fall für 2006...

Ich hoffe, dass mir jemand helfen kann!

JULLEN
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Beitrag von JULLEN » 18.08.2006, 21:10

Eine Laseroperation der Augen ist keine steuerlich absetzbare außergewöhnliche Belastung, solange die Sehschwäche auch mit Brille oder Kontaktlinsen behoben werden kann (Finanzgericht Düsseldorf, 15 K 6677/04 E).

Es besteht somit grundsätzlich kein Anspruch auf Anerkennung bei einer normalen LASIK. Die Frage der Zumutbarkeitsgrenze gem. § 33 EStG stellt sich daher gar nicht erst.

Falls der behandelnde Arzt jedoch bestätigt, daß ein Augenfehler vorgelegen hat, der mittels Brille oder Kontaktlinsen nicht zu korrigieren sei, sollte die Anerkennung kein Problem sein.

Soweit die Theorie. Die Erfahrung zeigt aber, daß auch in der Finanzverwaltung nur Menschen arbeiten. Auch die Finanzbeamten können nicht alle gesetzlichen Bestimmungen kennen. Insbesondere bei neueren Urteilen (das o. g. Urteil aus dem Jahr 2004 wurde erst im März 2006 veröffentlicht) kann man das Glück des "Nicht-Wissens" haben, so daß eine Anerkennung der Kosten auch ohne o. g. Bescheinigung möglich sein kann.

Steuerbescheide, die unter dem sog. Vorbehalt der Nachprüfung stehen (steht im Steuerbescheid unterhalb des Adressfelds) können aber binnen der Festsetzungsfrist von vier Jahren jederzeit vom Finanzamt geändert werden. Also nicht zu früh freuen.

balsjo
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Finanzverwaltung erkennt LASIK-Operationskosten an

Beitrag von balsjo » 03.09.2006, 17:08

Die Finanzverwaltung hat sich jetzt bundesweit durchgerungen, die Kosten für LASIK-Augenoperationen steuerlich anzuerkennen.

Die negativen Finanzgerichtsurteile (FG Düsseldorf und FG Berlin) werden nicht angewandt.

Weiteres finden Sie in meinen Mandanteninformationen für den Monat September 2006.

http://www.steuerberater-bals.de/mandan ... d=MB__0609

Die Verfügung, auf die Sie sich bei Ihrem Finanzamt berufen können, hier im Wortlaut:

Oberfinanzdirektion Koblenz
- Kurzinformation der Steuergruppe St 3 -
Einkommensteuer
Nr. ST 3_2006K051 vom 22.06.2006 - S 2284 A - St 32 3 -

§ 33 EStG

Außergewöhnliche Belastungen
hier: Aufwendungen für Augenoperationen mittels Laser

Die Vertreter der Länder haben sich zwischenzeitlich über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Augen-Laser-OPas abgestimmt. Zu klären war die Frage, ob ein Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen durch ein vor der Operation ausgestelltes amtsärztliches Attest gefordert werden soll.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt der Begriff der Krankheit einen anormalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen derart beeinträchtigt, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Krankheitskosten sind Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern. Sie erwachsen regelmäßig zwangsläufig, weil sich der Steuerpflichtige ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.

Bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augen-Laser-Operation unterziehen, liegt immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die Operation stellt somit eine Heilbehandlung dar. Die Operationsmethode ist auch wissenschaftlich anerkannt. Daher beschlossen die Vertreter der Länder, die Aufwendungen ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen. Die Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 25.11.2003 (Az. 1 K 1131/03 - nicht veröffentlicht) und des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.02.2006 (Az. 15 K 6677/04 E) finden demnach über die entschiedenen Einzelfälle hinaus keine Anwendung. Eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist nicht mehr länger erforderlich. Die Bearbeitung ruhender Einspruchsverfahren kann wieder aufgenommen werden.

Meine Kurzinfos Nr. 83/05 vom 20.07.2005 (S 2284 A - St 32 3) und St 3_2006K030 vom 30.03.2006 (S 2284 A - St 32 3) haben sich damit überholt und wurden aus InfO gelöscht.
Zuletzt geändert von balsjo am 04.09.2006, 14:39, insgesamt 1-mal geändert.

bine
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Beitrag von bine » 03.09.2006, 19:42

Na super, auf sowas habe ich gewartet!!!
Am besten ist, ich schicke den Auszug gleich dem Finanzamt mit, damit die ja nicht auf die Idee kommen mir das nicht anzuerkennen.

Na da muss ich mich noch bis Februar 07 gedulden, ich freu mich schon, dass ich da wenigsten ein paar "Kröten" wiederbekomme.

Danke Joachim

Gruss
Sabine

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