von IchWillSehen! » 06.02.2005, 23:12
Ich hatte ein paar Vorlesungen zu Recht und es wurde immer wieder betont, dass man fachlich nicht versierte Leute quasi an Haftungsauschluss unterschreiben lassen kann was man will. Solange die gar nicht den technischen Sachverstand besitzen, was zu einer kompletten und perfekten OP nach neuestem Stand der Sicherheit und Technik gehört, ist die Vereinbarung nichtig, trägt gar den Geruch der Sittenwidrigkeit.
Die Nichtkopplung des Erfolges an die (meist nicht unbeträchliche Entlohnung) halte ich für einen weiteren Wackelpunkt.
Das wird im Immobilien- und Wirtschaftsvertragsrecht nicht grossartig anders sein, als in der Medizin.
Demnach kann man jederzeit auf Schadenersatz klagen, wenn man der Meinung ist, dass fachlich was versaut wurde. Ein mögliches Restrisikio für einschlägig bekannte Probleme (geringe Restfehlsichtigkeit, leichte Blendeffekte, trockene Augen) mag per Einverständniserklärung ausgeschlossen sein, weil sie heute noch nicht 100%-ig vermeidbar sein mögen.
Aber sobald man grobe fachliche Fehler vermutet und eine kostenlose Behebung von dem Institut abgelehnt wird bzw. nicht möglich ist, würde ich auf jeden Fall auf Schadenersatz, Wiedergutmachung bzw. Schmerzensgeld klagen.
Für medizinische Fälle gibt es spezialisierte Anwälte. Du solltest Dir auf jeden Fall vorher die Grösse und den Gesamteindruck des Wahlunternehmens anschauen, um sicherzugehen, das im Schadensfall auch Liquidität zu erwarten wäre.
Allerdings gibt Dir das Deine Gesundheit auch nicht zurück.
Ich hatte ein paar Vorlesungen zu Recht und es wurde immer wieder betont, dass man fachlich nicht versierte Leute quasi an Haftungsauschluss unterschreiben lassen kann was man will. Solange die gar nicht den technischen Sachverstand besitzen, was zu einer kompletten und perfekten OP nach neuestem Stand der Sicherheit und Technik gehört, ist die Vereinbarung nichtig, trägt gar den Geruch der Sittenwidrigkeit.
Die Nichtkopplung des Erfolges an die (meist nicht unbeträchliche Entlohnung) halte ich für einen weiteren Wackelpunkt.
Das wird im Immobilien- und Wirtschaftsvertragsrecht nicht grossartig anders sein, als in der Medizin.
Demnach kann man jederzeit auf Schadenersatz klagen, wenn man der Meinung ist, dass fachlich was versaut wurde. Ein mögliches Restrisikio für einschlägig bekannte Probleme (geringe Restfehlsichtigkeit, leichte Blendeffekte, trockene Augen) mag per Einverständniserklärung ausgeschlossen sein, weil sie heute noch nicht 100%-ig vermeidbar sein mögen.
Aber sobald man grobe fachliche Fehler vermutet und eine kostenlose Behebung von dem Institut abgelehnt wird bzw. nicht möglich ist, würde ich auf jeden Fall auf Schadenersatz, Wiedergutmachung bzw. Schmerzensgeld klagen.
Für medizinische Fälle gibt es spezialisierte Anwälte. Du solltest Dir auf jeden Fall vorher die Grösse und den Gesamteindruck des Wahlunternehmens anschauen, um sicherzugehen, das im Schadensfall auch Liquidität zu erwarten wäre.
Allerdings gibt Dir das Deine Gesundheit auch nicht zurück.