Steuerbefreiung von Lasik-Operationen als Heilbehandlung

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Re: Steuerbefreiung von Lasik-Operationen als Heilbehandlung

von Kiwimaus1 » 23.06.2010, 20:17

Hallo,

zumindest ist es als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Wir haben die über unserer Grenze (glaube 2% v. Jahresbruttoeinkommen) liegenden Kosten voll absetzen können. Man sollte hier beachten, dass alle Kosten dazu zählen, alle Fahrten zum Laserzentrum, alle Fahrten zum evtl. heimischen Augenarzt, Hotelkosten (auch für die Begleitperson) sowie höhere Kosten für die Verpflegung. Tränenersatzmittel ebenso, allerdings benötigt man die Verordnung per Privatrezept. Wieviel das genau ist, hängt davon ab wieviel ihr verdient und ob ihr als Ehepaar oder alleine veranschlagt werdet. Bei mir gab es auf jeden Fall überhaupt kein Problem!

Viele Grüße
Kiwimaus

Steuerbefreiung von Lasik-Operationen als Heilbehandlung

von SAB76 » 23.06.2010, 14:46

- Interessante Info -

Falls jemand für seine Lasik-Operation 19% MWSt auf die Rechnung geschlagen bekommt, sollte sich folgendes Urteil des Finanzgerichts Münster mal genauer ansehen:
FG Münster 5-K-3452/07-U
Urteil vom 08.10.2009

In o.a. Urteil ging es um eine Gemeinschaftspraxis von Augenärtzen (Klägerin) die Lasik-Operationen durchgeführt haben - umsatzsteuerfrei! Dies wurde von einem Betriebsprüfer (Beklagter) in Frage gestellt, da Schönheitsoperation = umsatzsteuerpflichtig.

Hier ein wichtiger Auszug aus dem Urteil:

(..) Die Fehlsichtigkeit findet sich als katalogisierte Krankheit unter der Klassifizierungsnr., H54.2 und H54.5 des ICD-10 Codes. Die Laserbehandlung dient der Beseitigung der Fehlsichtigkeit und führt damit operativ zur Heilung einer Krankheit.
Anders als die Hilfsmittel "Brille" und "Kontaktlinsen" bietet diese Behandlung eine Heilung der Krankheit. Soweit durch diese Behandlung sich das Tragen der o.g. Hilfsmittel erübrigt, mag dies für den einzelnen Patienten u.U. auch einen ästhetischen und kosmetischen Zweck erfüllen. Dieser überlagert aber in keinem Fall den vorrangigen Zweck der dauerhaften Heilung der Fehlsichtigkeit. Ein Vergleich mit medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen scheidet daher nach Auffassung des erkennenden Senats aus, da diese gerade nicht dem Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen.
Der Umstand, dass die Kosten der Lasik-Behnadlungen von den Krankenkassen nicht übernommen werden, steht dem vorgenannten Ergebnis nicht entgegen. Zwar stellt die Übernahme der Kosten einer Behandlung im Leistungskatalog der gesetzl. Krankenversicherungen ein gewichtiges Indiz für die medizinische Indikation der Behandlung dar. Es kann aber im Umkehrschluss aus einer Nichtaufnahme einer Behanldung in den Leistungskatalog der gesetzl. KV nicht geschlossen werden, dass eine med.Indikation nicht vorliegt. Die Frage der Übernahme von Behandlungskosten - gerade auch bei neuen kostenintensiven Verfahren - richtet sich nicht in jedem Fall nach der medizinischen Notwendigkeit, sondern ist auch von finanziellen Kostengesichtspunkten beherrscht. So werden medizinisch indizierte Kosten zum Teil auf die Patienten umgelegt (Praxisgeb., Zuzahlungen, Zahnbehandlungen, Hilfsmittel). Neue und kostenintensive Behandlungsmethoden werden oftmals erst nach geraumer Zeit und einer gerichtlichen Klärung in den Leistungskataolg aufgenommen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten bedurfte es vorliegend auch nicht im Einzelfall eines Nachweises der med. Indikation, denn die Lasik-OP`s dienten allein der Behandlung der Fehlsichtigkeit und damit einer Krankheit. (...)

mein Fazit: Lasik-Operationen generell umsatzsteuerfrei und Lasik-Operationen SIND KEINE SCHÖNNHEITSOPERATIONEN!!!!

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