von iclv4c » 31.10.2013, 21:09
pit
keine kasse wird sich freudig in die zahlung stürzen

aber du hast gute chancen... je schlechter deine werte, desto eher! jetzt hast du deine werte nicht reingeschrieben, aber spätestens ab -8, werden die weich. eher schon früher.
nun denn: checke erstmal deinen pkv-vertrag. solange da nicht drin steht, dass refraktive eingriffe wie laser oder icl ausgeschlossen sind, haben die ein problem, nicht du. falls dein vertrag schon ein paar tage alt ist, ist die wahrscheinlichkeit hoch, dass nix derartiges drinsteht.
grundsätzlich müssen die zahlen, wenn der versicherungsfall eintritt. wann dies der fall ist, definiert nicht die versicherung, sondern der bundesgerichtshof. aus meinem brief an meine versicherung vor der op:
Der Versicherungsfall tritt laut unserem Vertrag bei einer “medizinisch notwendigen Heilbehandlung” ein: Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung ist laut Bundesgerichtshof dann auszugehen, „wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit festzustellen, zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken und die Methode erforderlich, also wissenschaftlich anerkannt, ist“ .
bei icl sind die vom bgh postulierten kriterien erfüllt.
dann gibts noch das große thema der "nachrangigkeit", also ob andere sehhilfen vorzuziehen wären. dazu aus meinem schreiben:
In einem Anerkenntnisurteil (16.09.2009; AZ: IV ZR 3/09) beurteilt der BGH auch die Nachrangigkeits-thematik (in diesem konkreten Fall ging es um LASIK). Einen Passus zur Nachrangigkeit der refraktiven Chirurgie gegenüber Hilfsmitteln habe ich übrigens auch in meinem Vertrag nicht gefunden. (Dort ist das Thema „Sehhilfen“ thematisiert, nicht jedoch die refraktive Chirurgie und erst recht keine ICL. ICL können meiner Auffassung nach gar nicht als „Sehhilfen“ gelten, da sie in das Auge implantiert werden und damit den Zustand eines nicht-fehlsichtigen Auges herbeiführen.
„In diesem Verfahren wurden vor dem BGH Urteile des Amtsgerichts Köln und des Landgerichts Köln angegriffen, die eine Kostenerstattungspflicht für LASIK-Operationen verneinten. Die instanzlichen Entscheidungen des Amts- und Landgerichts führten aus, dass die traditionelle Korrekturmethode mittels einer Brille der LASIK-Operation vorzuziehen sei. Im Gang des Revisionsverfahrens teilte der BGH jedoch offensichtlich mit, dass er die LASIK-Behandlung einer Fehlsichtigkeit im konkreten Fall als medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen ansehe. Ein Prinzip der Nachrangigkeit gegenüber einer Versorgung mit Hilfsmitteln (Brille etc.) ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen nicht. Damit machte der BGH deutlich, dass er im konkreten Fall von einer Erstattungspflicht der privaten Krankenversicherung für die LASIK-Operation ausging. Darauf hin erkannte die beklagte private Krankenversicherung die Forderung des Versicherungsnehmers an, um die Veröffentlichung des Urteils mit Entscheidungsgründen und damit einen höchstrichterlichen Präzedenzfall zu verhindern.“ / Quelle:
http://advotas.de/aktuelles/versicherungsrecht/lasik/
und zum ende noch: lies dir mal folgendes urteil des landgerichts dortmund durch (google hilft): Az. 2 S 17/05 vom 05.10.2006
meiner meinung haben die pkvs das thema refraktive chirurgie entweder verschlafen oder unterschätzt. nun versuchen sie aus der nummer rauszukommen. meine pkv hat mir vorab 800 euro pro auge geboten... es gibt sicher nicht wenige, die darauf eingehen. ich habe das bei -13 diops nicht so ganz eingesehen, am ende haben sie komplett bezahlt.
viel erfolg!
pit
keine kasse wird sich freudig in die zahlung stürzen :mrgreen: aber du hast gute chancen... je schlechter deine werte, desto eher! jetzt hast du deine werte nicht reingeschrieben, aber spätestens ab -8, werden die weich. eher schon früher.
nun denn: checke erstmal deinen pkv-vertrag. solange da nicht drin steht, dass refraktive eingriffe wie laser oder icl ausgeschlossen sind, haben die ein problem, nicht du. falls dein vertrag schon ein paar tage alt ist, ist die wahrscheinlichkeit hoch, dass nix derartiges drinsteht.
grundsätzlich müssen die zahlen, wenn der versicherungsfall eintritt. wann dies der fall ist, definiert nicht die versicherung, sondern der bundesgerichtshof. aus meinem brief an meine versicherung vor der op:
[quote]Der Versicherungsfall tritt laut unserem Vertrag bei einer “medizinisch notwendigen Heilbehandlung” ein: Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung ist laut Bundesgerichtshof dann auszugehen, „wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit festzustellen, zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken und die Methode erforderlich, also wissenschaftlich anerkannt, ist“ .[/quote]
bei icl sind die vom bgh postulierten kriterien erfüllt.
dann gibts noch das große thema der "nachrangigkeit", also ob andere sehhilfen vorzuziehen wären. dazu aus meinem schreiben:
[quote]In einem Anerkenntnisurteil (16.09.2009; AZ: IV ZR 3/09) beurteilt der BGH auch die Nachrangigkeits-thematik (in diesem konkreten Fall ging es um LASIK). Einen Passus zur Nachrangigkeit der refraktiven Chirurgie gegenüber Hilfsmitteln habe ich übrigens auch in meinem Vertrag nicht gefunden. (Dort ist das Thema „Sehhilfen“ thematisiert, nicht jedoch die refraktive Chirurgie und erst recht keine ICL. ICL können meiner Auffassung nach gar nicht als „Sehhilfen“ gelten, da sie in das Auge implantiert werden und damit den Zustand eines nicht-fehlsichtigen Auges herbeiführen.
„In diesem Verfahren wurden vor dem BGH Urteile des Amtsgerichts Köln und des Landgerichts Köln angegriffen, die eine Kostenerstattungspflicht für LASIK-Operationen verneinten. Die instanzlichen Entscheidungen des Amts- und Landgerichts führten aus, dass die traditionelle Korrekturmethode mittels einer Brille der LASIK-Operation vorzuziehen sei. Im Gang des Revisionsverfahrens teilte der BGH jedoch offensichtlich mit, dass er die LASIK-Behandlung einer Fehlsichtigkeit im konkreten Fall als medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen ansehe. Ein Prinzip der Nachrangigkeit gegenüber einer Versorgung mit Hilfsmitteln (Brille etc.) ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen nicht. Damit machte der BGH deutlich, dass er im konkreten Fall von einer Erstattungspflicht der privaten Krankenversicherung für die LASIK-Operation ausging. Darauf hin erkannte die beklagte private Krankenversicherung die Forderung des Versicherungsnehmers an, um die Veröffentlichung des Urteils mit Entscheidungsgründen und damit einen höchstrichterlichen Präzedenzfall zu verhindern.“ / Quelle: http://advotas.de/aktuelles/versicherungsrecht/lasik/
[/quote]
und zum ende noch: lies dir mal folgendes urteil des landgerichts dortmund durch (google hilft): Az. 2 S 17/05 vom 05.10.2006
meiner meinung haben die pkvs das thema refraktive chirurgie entweder verschlafen oder unterschätzt. nun versuchen sie aus der nummer rauszukommen. meine pkv hat mir vorab 800 euro pro auge geboten... es gibt sicher nicht wenige, die darauf eingehen. ich habe das bei -13 diops nicht so ganz eingesehen, am ende haben sie komplett bezahlt.
viel erfolg!