"Diesen Anforderungen wird die der Klägerin erteilte Aufklärung schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bei weitem nicht gerecht. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte zu 1) in wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin - wie üblicherweise jedem Patienten - die Broschüre der Praxis vorab zur Kenntnis gegeben worden sei, dass in einem ersten Gespräch ausführlich über das Ziel der Behandlung und über die Vorteile der LASIK-Operation gegenüber anderen möglichen Operationen (insbesondere Linsenoperation) gesprochen worden sei, dass in einem "formalen" Aufklärungsgespräch einige Stunden vor der eigentlichen Operation darüber gesprochen wurde, als Folgen des Eingriffs etwa 6 Monate lang könnten ein trockenes Auge oder Entzündungen oder Wundheilungsstörungen auftreten und eventuell eine Nachoperation erforderlich werden. Diese Aufklärung, die auch schriftsätzlich nicht eingehender dargestellt wurde, lässt schon eine der Situation angemessene Darstellung der Risiken vermissen. Es war nicht damit getan, "formal" (also routinemäßig) Risiken wie Entzündungen oder Wundheilungsstörungen anzusprechen. Es ging darum, der Klägerin ein klares und plastisches Bild von den möglichen Folgen von Komplikationen zu verschaffen, ihr klipp und klar zu sagen, dass sie, wenn sie Pech hatte, das Augenlicht ganz einbüßen konnte. Da es sich um einen alles andere als notwendigen medizinischen Eingriff handelte, bestand auch kein Grund, diese Aufklärung besonders schonend vorzunehmen. Die möglichen Risiken wurden auch nicht hinreichend präzise angesprochen. Unter "Wundheilungsstörungen" und "Entzündungen" kann sich ein medizinischer Laie regelmäßig wenig vorstellen. Vor allem aber fehlt es an einer individuellen, patientenbezogenen (eben nicht nur "formalen") Aufklärung, die den (geringen) Nutzen des Eingriffs in Relation zu möglichen (schweren) Risiken thematisierte und der Patientin verdeutlichte, wie hoch das Tauschrisiko war. Dass der Klägerin zuvor die Broschüre der Beklagten (die sich im übrigen nur am Rande mit etwaigen Komplikationen befasst und keinerlei individuellen Einschlag hat) vorlag, und dass sie ein Einverständnisformular unterschrieb, in dem eine Reihe von möglichen Komplikationen aufgeführt war (die ihrerseits die schwerste denkbare Folge ebenfalls nicht hinreichend deutlich werden ließen), ist ohne Bedeutung, denn maßgeblich ist allein das, was Gegenstand des Aufklärungsgesprächs war.



