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OLG Köln: Anforderungen an die Aufklärung

positiver als auch negative persönliche Berichte vor / nach LASIK, Femto-LASIK, LASEK, Epi-LASIK, PRK...

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OLG Köln: Anforderungen an die Aufklärung

Beitragvon Matthias01 » 31.01.2012, 22:25

Hier mal ein Auszug aus einem Urteil des OLG Köln (5 U 47/09). Ein gerichtliches Vorgehen gegen den Chirurgen scheint also keineswegs aussichtslos, wenn man sich diese Zeilen durchliest:

"Diesen Anforderungen wird die der Klägerin erteilte Aufklärung schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bei weitem nicht gerecht. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte zu 1) in wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin - wie üblicherweise jedem Patienten - die Broschüre der Praxis vorab zur Kenntnis gegeben worden sei, dass in einem ersten Gespräch ausführlich über das Ziel der Behandlung und über die Vorteile der LASIK-Operation gegenüber anderen möglichen Operationen (insbesondere Linsenoperation) gesprochen worden sei, dass in einem "formalen" Aufklärungsgespräch einige Stunden vor der eigentlichen Operation darüber gesprochen wurde, als Folgen des Eingriffs etwa 6 Monate lang könnten ein trockenes Auge oder Entzündungen oder Wundheilungsstörungen auftreten und eventuell eine Nachoperation erforderlich werden. Diese Aufklärung, die auch schriftsätzlich nicht eingehender dargestellt wurde, lässt schon eine der Situation angemessene Darstellung der Risiken vermissen. Es war nicht damit getan, "formal" (also routinemäßig) Risiken wie Entzündungen oder Wundheilungsstörungen anzusprechen. Es ging darum, der Klägerin ein klares und plastisches Bild von den möglichen Folgen von Komplikationen zu verschaffen, ihr klipp und klar zu sagen, dass sie, wenn sie Pech hatte, das Augenlicht ganz einbüßen konnte. Da es sich um einen alles andere als notwendigen medizinischen Eingriff handelte, bestand auch kein Grund, diese Aufklärung besonders schonend vorzunehmen. Die möglichen Risiken wurden auch nicht hinreichend präzise angesprochen. Unter "Wundheilungsstörungen" und "Entzündungen" kann sich ein medizinischer Laie regelmäßig wenig vorstellen. Vor allem aber fehlt es an einer individuellen, patientenbezogenen (eben nicht nur "formalen") Aufklärung, die den (geringen) Nutzen des Eingriffs in Relation zu möglichen (schweren) Risiken thematisierte und der Patientin verdeutlichte, wie hoch das Tauschrisiko war. Dass der Klägerin zuvor die Broschüre der Beklagten (die sich im übrigen nur am Rande mit etwaigen Komplikationen befasst und keinerlei individuellen Einschlag hat) vorlag, und dass sie ein Einverständnisformular unterschrieb, in dem eine Reihe von möglichen Komplikationen aufgeführt war (die ihrerseits die schwerste denkbare Folge ebenfalls nicht hinreichend deutlich werden ließen), ist ohne Bedeutung, denn maßgeblich ist allein das, was Gegenstand des Aufklärungsgesprächs war.
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Re: OLG Köln: Anforderungen an die Aufklärung

Beitragvon Matthias01 » 01.02.2012, 09:19

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2002

Auszug aus einem Sachverständigengutachten:
Zudem führt die Lasertherapie operativ bedingt zwangsläufig zu einer Erhöhung der Blendempfindlichkeit;


"An eine sachgerechte Aufklärung über diese Risikosituation sind im Streitfall hohe Anforderungen zu stellen: Zu berücksichtigen ist nämlich, dass eine medizinische Indikation für die Vornahme einer photorefraktiven Keratektomie nicht vorlag; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fehlsichtigkeit der Patientin nicht - wie üblich - durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen korrigiert werden konnte. Angesichts dessen rückt die Laser-Therapie in die Nähe einer kosmetischen Operation, für die eine intensive und schonungslose Aufklärung des Patienten zu fordern ist."


Ob vor einem solchen Hintergrund die Aufklärung:
"Durch vorübergehende oder dauerhafte Trockenheit der Augen können Sehschwankungen auftreten" ausreicht, das wage ich aber mal ganz klar zu bezweifeln. Wenn sich herausstellen sollte, dass auch mit den neuen Lasern im Schnitt immer noch mehr Aberrationen geschaffen werden als beseitigt werden, dann reicht auch hier die Aufklärung nicht. Das ist nicht die schonungslose Aufkläsung im Sinne der Rechtsprechung!
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Re: OLG Köln: Anforderungen an die Aufklärung

Beitragvon Matthias01 » 01.02.2012, 09:22

Und hier noch das OLG Köln zur Pupillenweite (10.02.2010 - 5 U 120/09). Das könnte für Dich, krace1984 - von Bedeutung sein! Wenn bei Dir kein Hinweis erfolgt ist und die Pupillengröße nicht bestimmt wurde, dann hast Du gute Chancen:

Wie Dr. M ausgeführt hat, gab es im Jahr 2000 Hinweise darauf, dass die Bestimmung der Pupillenweite sinnvoll war (S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 1.4.2009, Bl. 226 d. A). Prof. Dr. E. hat in seinem unter dem 15.3.2004 für die Gutachterkommission erstellten Gutachten dargelegt, dass Owerts et al. bereits in im Jahr 1993 veröffentlichter medizinischer Literatur darauf hingewiesen haben, dass die optische Zone mindestens so groß wie die Eingangspupille sein muss, um störende Lichtphänomene zu vermeiden (Bl. 37 d.A.). Der Zusammenhang zwischen Pupillendurchmesser, Größe der Behandlungszone und Blendungserscheinungen ist auch in den vom Kläger vorgelegten, unter dem Datum 27.6.2000 ausgedruckten Patienteninformationen der Kommission Refraktive Chirurgie zur LASIK unter der Fragestellung „Welche Probleme können bei der LASIK auftreten“ angesprochen (S. 6, Bl. 153 d. A). Schließlich hat die Kommission Refraktive Laserchirurgie in ihren Qualitätssicherungsrichtlinien, Stand März 2000, die Abschätzung des Pupillendurchmessers als präoperative Diagnostik empfohlen (Bl. 32 d. A), was - wie der Beklagte selbst vorgetragen hat (Bl. 68 d. A.) - der Reduzierung des Risikos von Blendphänomen diente.

Diese als ernsthaft einzustufenden Hinweise auf den Nutzen einer Bestimmung der Pupillenweite und damit zugleich auf ein aus einem großen Pupillendurchmesser resultierendes gesteigertes Risiko einer erhöhten Blendempfindlichkeit genügen in rechtlicher Hinsicht, um eine Aufklärungspflicht zu bejahen. Für die Kenntnis eines Risikos ist es jedenfalls dann, wenn - wie hier - Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen, nicht erforderlich, dass die wissenschaftliche Diskussion über bestimmte Risiken einer Behandlung bereits abgeschlossen ist und zu allgemein akzeptierten Ergebnissen geführt hat (BGH VersR 1996, 233). Vielmehr gebietet es das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, diesem auch mitzuteilen, dass ein mit der gewählten Behandlungsmethode verbundenes Risiko bei ihm möglicherweise individuell erhöht ist. Anders als es der Beklagte in der Berufungsbegründung geltend gemacht hat, ist es daher nicht widersprüchlich, dass das Landgericht es gemessen am ärztlichen Standard des Jahres 2000 nicht als behandlungsfehlerhaft gewertet hat, dass der Beklagte eine Bestimmung des Pupillendurchmessers unterließ und wegen des weiten Pupillendurchmessers keine Kontraindikation annahm, aber das Landgericht in diesem Zusammenhang gleichwohl eine besondere Aufklärungsverpflichtung des Beklagten bejaht hat.

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Re: OLG Köln: Anforderungen an die Aufklärung

Beitragvon Matthias01 » 01.02.2012, 09:27

So mehr Hinweise gebe ich nicht, bevor man es mir untersagt. Es gibt noch eine Menge mehr für den Patienten günstige Urteile, wer also echt Probleme hat, dem kann man grds. zur Klage raten. Die Gerichte nehmen insgesamt sehr hohe Anforderungen an die Aufklärungspflichten an! Man unterschreibt keinesfalls einen Freibrief!
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