Ich halte das Lasern eines Auges, dessen Pupille größer ist als die optische Zone, für Körperverletzung. Denn damit treten zwangsläufige und nicht reparable Schäden des Sehens auf. Ich rate allen, die nicht explizit darüber aufgeklärt worden sind, dass der Laser nicht die ganze Pupillenweite lasern kann dazu, Strafanzeige zu stellen. Das kostet nichts (in einem Zivilprozess muss man Kosten vorschiessen und Gutachten einholen) und der Arzt muss erstmal Stellung nehmen. Ein Verweis auf den Privatklageweg dürfte unzulässig sein, da wegen der Massenhaftigkeit der Laseroperation ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist. Bei strafrechtlicher Verurteilung ist ein Schadensersatzanspruch im Übrigen faktisch sicher.
Auf der Homepage des VSDAR heisst es:
Bei der Voruntersuchung sollte deshalb immer genau der größte Pupillendurchmesser bei Dunkelheit gemessen werden. Die gewählte optische Zone bei der Laserbehandlung sollte daher mindestens gleich groß oder etwas größer sein als der gemessene Pupillendurchmesser. Dadurch kann das Risiko von Blendungserscheinungen größtenteils vermieden werden.
Wenn man von dieser Richtlinie des VSDAR abweicht, muss man das dem Patienten sagen. Insbesondere muss man ihm sagen, wie stark die Abweichung ist. Ich gehe sofort mit zur Ärztekammer/zum Bundesgesundheitsministerium.
Hier
http://lasik-flap.com/forum/viewtopic.php?t=1667ist der Effekt der zu kleinen optischen Zone übrigens gut erklärt!